Das Plenum des Berliner Abgeordnetenhauses hat am 9. Juni 2016 das Änderungsgesetz zur Berliner Bauordnung in zweiter Lesung endgültig beschlossen. Der neue § 48 (Wohnungen) der BauO Berlin enthält im Absatz 4 verpflichtende Regelungen zur Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern.
Diese Regelungen gelten für neu entstehende Wohnungen sofort nach in Kraft treten der Bauordnung (voraussichtlich 01.01.2017). Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020. Dann müssen auch diese Wohnungen vom Eigentümer oder Vermieter in jedem Aufenthaltsraum außer der Küche mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Die Berliner Feuerwehr begrüßt die Rauchwarnmelderpflicht. Täglich verunglücken in Deutschland durchschnittlich zwei Menschen tödlich durch ein Feuer. Allein in Berlin starben 2015 33 Menschen bei Bränden. Meistens in den eigenen vier Wänden. Die Mehrheit der Betroffenen stirbt an einer Rauchvergiftung, denn schon das Einatmen einer Lungenfüllung mit Brandrauch kann tödlich sein. Zwei Drittel aller Brandopfer werden nachts im Schlaf überrascht. Denn Rauch ist schneller als Feuer - und lautlos. Der laute Alarm des Rauchwarnmelders warnt Sie auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und gibt Ihnen den nötigen Vorsprung, sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu alarmieren.
Bis zum Ablauf der Übergangsfrist empfehlen wir Ihnen, sollte Ihre Wohnung durch Ihren Vermieter noch nicht ausgestattet worden sein, die freiwillige Installation dieser kleinen Lebensretter.
Weitere Informationen zu Rauchwarnmeldern finden Sie hier.
Bauordnung Berlin § 48 (Wohnungen) Absatz 4:
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“